Eine Frist, die näher ist, als sie klingt
Am 9. Dezember 2026 endet eine Umsetzungsfrist, die in vielen Unternehmen unter „Sache der Juristen" oder „Sache der Entwickler" abgelegt ist. Sie ist beides nicht. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ordnet Software haftungsrechtlich als Produkt ein — und damit rückt eine Frage in den Vordergrund, die bisher vor allem für Maschinen, Geräte und Bauteile gestellt wurde: Wer haftet, wenn ein Fehler im Produkt einen Schaden verursacht?
Für Entscheider in kleineren Unternehmen ist das aus einem Grund relevant, der wenig mit Technik zu tun hat. Produkthaftung ist kein Entwicklungsthema. Sie ist ein Thema für Verträge, für Dokumentation und für den Versicherungsschutz — also für Gespräche, die Vorlauf brauchen. Zwischen dieser Aktualisierung am 9. Oktober 2026 und dem 9. Dezember 2026 liegen 61 Tage.
Dieser Beitrag ordnet ein, was zum 9. Dezember 2026 europarechtlich feststeht, wo das deutsche Gesetzgebungsverfahren zuletzt belegt stand, wen die Neuregelung überhaupt betrifft und welche Handlungsfelder sich daraus ergeben. Stand des Verfahrens in diesem Beitrag: 9. Oktober 2026. Der Bundestag hat das Gesetz am 8. Oktober 2026 beschlossen; der Bundesrat befasst sich noch damit. Die Angaben zum deutschen Gesetz geben den zuletzt belegten Stand wieder, nicht den Endstand.
Aktualisiert am 9. Oktober 2026: Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 8. Oktober 2026 in der Fassung beschlossen, die der Rechtsausschuss am 7. Oktober 2026 empfohlen hatte. Verfahrensstand, Fristangabe und Fazit sind entsprechend angepasst. Welche Änderungen der Ausschuss am Regierungsentwurf vorgenommen hat, haben wir nicht ausgewertet.
Auf einen Blick
- Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) setzt in Artikel 22 Absatz 1 eine Umsetzungsfrist bis zum 9. Dezember 2026.
- Sie gilt für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
- Software soll künftig unabhängig davon in die Produkthaftung einbezogen werden, wie sie bereitgestellt oder genutzt wird — also auch unabhängig vom Vertriebsweg.
- Künstliche Intelligenz soll künftig als Software von der Produkthaftung erfasst werden.
- Open-Source-Software soll ausgenommen bleiben, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
- Zur deutschen Umsetzung gab es einen Regierungsentwurf und am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss. Nach dessen Beschlussempfehlung vom 7. Oktober 2026 (Drucksache 21/8429) hat der Bundestag das Gesetz am 8. Oktober 2026 in der Fassung des Ausschusses beschlossen. Der Bundesrat steht aus.
Die verlässliche Größe ist die EU-Frist
Die belastbare Größe in diesem Thema ist nicht der deutsche Verfahrensstand, sondern die europäische Frist. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 22 Absatz 1, die neuen Regeln bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Dieses Datum hängt nicht davon ab, wie schnell ein einzelner Mitgliedstaat arbeitet.
Ebenso klar ist der zeitliche Schnitt. Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen: Für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, soll nach dem deutschen Entwurf weiterhin das bisherige Produkthaftungsgesetz gelten. Für Ihre Planung heißt das: Es geht nicht um das, was seit Jahren bei Ihren Kunden läuft, sondern um das, was Sie ab Dezember neu ausliefern, neu in Betrieb nehmen oder neu bereitstellen.
Das deutsche Verfahren dazu ist dokumentiert. Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts" vorgelegt (Bundestags-Drucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026). Der Bundesrat hatte am 30. Januar 2026 Stellung genommen. Der Bundestag beriet den Entwurf am 4. März 2026 in erster Lesung und überwies ihn an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Dort fand am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung statt. Am 7. Oktober 2026 legte der Ausschuss seine Beschlussempfehlung vor (Drucksache 21/8429): den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung anzunehmen. Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag das Gesetz in dieser Fassung beschlossen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, es gab eine Gegenstimme, AfD und Die Linke enthielten sich. Der Bundesrat muss sich noch damit befassen; in Kraft ist das Gesetz damit noch nicht. Welche Änderungen der Ausschuss vorgenommen hat, haben wir nicht ausgewertet. Den Beschluss meldet das Textarchiv des Bundestags; die parlamentarische Vorgangsdatenbank DIP führte am 9. Oktober 2026 noch den Beratungsstand „Beschlussempfehlung liegt vor".
Für Ihre Vorbereitung ist dieser Punkt ohnehin zweitrangig. Das im Regierungsentwurf geplante Inkrafttreten ist der 9. Dezember 2026, und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz begründet das schlicht damit, dass dieses Datum der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie entspricht. Die Richtung ist damit vorgegeben — unabhängig davon, wie das deutsche Verfahren im Einzelnen ausgeht.
Was der Entwurf vorsieht
Der Kern lässt sich in einem Satz sagen: Software soll künftig unabhängig davon in die Produkthaftung einbezogen werden, wie sie bereitgestellt oder genutzt wird. Damit spielt es keine Rolle mehr, ob Software auf einem Datenträger ausgeliefert, heruntergeladen, als Cloud-Dienst betrieben oder als Update nachgeschoben wird. Der Vertriebsweg entscheidet nicht mehr über die Einordnung.
Zwei Punkte daraus verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens: Künstliche Intelligenz soll künftig als Software von der Produkthaftung erfasst werden — sie ist kein Sonderfall, der außen vor bliebe. Zweitens: Open-Source-Software soll von der Produkthaftung ausgenommen bleiben, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Diese Einschränkung ist der ganze Punkt an der Ausnahme. Open Source, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, fällt eben nicht automatisch heraus.
Einzuordnen ist das als das, was es ist: die erste umfassende Reform des Produkthaftungsrechts seit 1989. Wer den Entwurf für eine technische Anpassung hält, unterschätzt ihn.
Der eigentliche Unterschied steckt im Wort „verschuldensunabhängig". Produkthaftung knüpft nicht daran an, ob jemandem ein Fehler vorzuwerfen ist. Das ist ein anderes Regime als der Projektvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Dienstleister, in dem üblicherweise ausgehandelt wird, wer wofür einsteht. Beide Ebenen bestehen nebeneinander — und genau deshalb lohnt der Blick darauf, was Ihre Verträge und Ihre Versicherung für den Schadensfall überhaupt vorsehen.
Zur Höhe möglicher Haftung äußern wir uns hier bewusst nicht. In der Berichterstattung kursieren dazu Zahlen; belastbar geprüft haben wir sie nicht, und geschätzte Beträge helfen Ihnen bei der Vorbereitung nicht weiter.
Wen das betrifft — und wen nicht
Nicht jedes Unternehmen ist betroffen, und Alarmismus ist der falsche Reflex. Maßgeblich ist, ob Sie Software im Rahmen einer Geschäftstätigkeit herstellen oder bereitstellen. Ein Handwerksbetrieb, der eine Branchensoftware einsetzt, ist deshalb kein Hersteller. Software zu nutzen macht Sie nicht zum Adressaten der Produkthaftung.
Interessant wird die Zone dazwischen. Wer eine Individuallösung beauftragt hat und sie unter eigenem Namen betreibt oder anbietet, wer Software als Teil des eigenen Angebots weitergibt, wer ein Gerät mit eigener Software ausliefert: Diese Konstellationen gehören angesehen, bevor sie im Dezember zur offenen Frage werden. Das ist keine Panikzone. Es ist aber auch keine Zone, in der man sich auf ein pauschales „betrifft uns sicher nicht" verlassen sollte.
Die ehrliche Antwort lautet: Ob Sie in den Anwendungsbereich fallen, ist eine rechtliche Frage, und sie hängt am Einzelfall. Was Sie ohne Kanzlei erledigen können, ist die Vorarbeit — nämlich überhaupt erst zu wissen, welche Software Ihr Unternehmen nach außen gibt. Genau daran scheitert es in der Praxis öfter als an der Rechtslage.
Was in der Anhörung kritisiert wurde
In der öffentlichen Anhörung am 13. April 2026 blieb der Entwurf nicht unwidersprochen — und zwar aus beiden Richtungen.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer trug vor, der Entwurf gehe über die EU-Vorgaben hinaus und gefährde die Wettbewerbsfähigkeit; dies könne zu einer Verteuerung der erfassten Produkte führen. Der Deutsche Anwaltverein kritisierte unbestimmte Rechtsbegriffe und Vermutungsregeln und hielt gerade die Open-Source-Ausnahme für „unklar, schwer abzugrenzen und missbrauchsanfällig". Andere Stimmen in derselben Anhörung forderten das Gegenteil: mehr Verbraucherschutz statt weniger.
Wir bewerten das nicht und ergreifen für keine Seite Partei. Für Sie als Unternehmen folgt daraus ohnehin nur eines: Über Details der deutschen Umsetzung wurde zu diesem Zeitpunkt noch gestritten; am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag entschieden. Die EU-Frist stand und steht.
Fünf Handlungsfelder bis zum 9. Dezember 2026
- Bestandsaufnahme: Klären Sie zuerst die unscheinbarste Frage: Welche Software stellen wir eigentlich bereit — an Kunden, an Partner, als Teil eines Geräts oder eines Dienstes? Diese Frage aus dem Bauch heraus zu beantworten, geht erfahrungsgemäß schief.
- Verträge mit dem Softwarepartner: Wenn Sie entwickeln lassen, gehört geklärt, welche Rolle jede Seite einnimmt und was gelten soll, wenn ein Fehler zu einem Schaden führt. Solche Gespräche dauern und lassen sich nicht im November nachholen.
- Update- und Wartungszusagen dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, wer welche Software wie lange pflegt und wie Updates ausgeliefert werden. Nachvollziehbare Dokumentation ist im Ernstfall das, was Sie vorlegen können — und im Alltag ohnehin nützlich.
- Versicherungsschutz prüfen lassen: Sprechen Sie mit Ihrem Versicherer darüber, ob und wie Ihre bestehenden Policen Software abdecken. Das ist eine Frage an den Versicherer, nicht an die IT.
- Zeitplan rückwärts rechnen: Setzen Sie den 9. Dezember 2026 als Endpunkt und rechnen Sie von dort zurück: Bestandsaufnahme, Vertragsgespräche, Anpassungen, Prüfung. Wer im Herbst anfängt, hat die Reihenfolge gegen sich.
Fazit
Am 9. Dezember 2026 endet die Umsetzungsfrist der EU-Produkthaftungsrichtlinie. Der Bundestag hat das deutsche Gesetz am 8. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat steht aus; die Richtung gibt die Richtlinie vor. Für die Vorbereitung reicht das aus. Sie müssen nicht auf den letzten Paragrafen warten, um herauszufinden, welche Software Ihr Unternehmen bereitstellt und was in Ihren Verträgen dazu steht — das ist Arbeit, die unabhängig vom Gesetzestext ansteht und sich ohnehin auszahlt.
Eigene Entwickler haben wir nicht — Software entsteht bei uns über einen Partner. Was wir tun: Wir helfen bei der Bestandsaufnahme, welche Software in Ihrem Unternehmen ein- und ausgeht, und dabei, die richtigen Fragen an Ihren Softwarepartner, Ihre Rechtsberatung und Ihren Versicherer zu formulieren. Sprechen Sie uns an, wenn Sie damit anfangen möchten.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage in ihren Grundzügen und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Vorschrift auf Ihr Unternehmen zutrifft, lassen Sie im Einzelfall rechtlich prüfen.
