Eine Frist, die näher ist, als sie klingt

Am 9. Dezember 2026 endet eine Umsetzungsfrist, die in vielen Unternehmen unter „Sache der Juristen" oder „Sache der Entwickler" abgelegt ist. Sie ist beides nicht. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ordnet Software haftungsrechtlich als Produkt ein — und damit rückt eine Frage in den Vordergrund, die bisher vor allem für Maschinen, Geräte und Bauteile gestellt wurde: Wer haftet, wenn ein Fehler im Produkt einen Schaden verursacht?

Für Entscheider in kleineren Unternehmen ist das aus einem Grund relevant, der wenig mit Technik zu tun hat. Produkthaftung ist kein Entwicklungsthema. Sie ist ein Thema für Verträge, für Dokumentation und für den Versicherungsschutz — also für Gespräche, die Vorlauf brauchen. Und der Vorlauf beträgt keine fünf Monate mehr.

Dieser Beitrag ordnet ein, was zum 9. Dezember 2026 europarechtlich feststeht, wo das deutsche Gesetzgebungsverfahren zuletzt belegt stand, wen die Neuregelung überhaupt betrifft und welche Handlungsfelder sich daraus ergeben. Stand dieses Beitrags: 17. Juli 2026. Er beschreibt ein laufendes Verfahren — die Angaben zum deutschen Gesetz geben den zuletzt belegten Stand wieder, nicht den Endstand.

Auf einen Blick

  • Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) setzt in Artikel 22 Absatz 1 eine Umsetzungsfrist bis zum 9. Dezember 2026.
  • Sie gilt für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
  • Software soll künftig unabhängig davon in die Produkthaftung einbezogen werden, wie sie bereitgestellt oder genutzt wird — also auch unabhängig vom Vertriebsweg.
  • Künstliche Intelligenz soll künftig als Software von der Produkthaftung erfasst werden.
  • Open-Source-Software soll ausgenommen bleiben, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
  • Zur deutschen Umsetzung gibt es einen Regierungsentwurf; die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss fand am 13. April 2026 statt.

Die verlässliche Größe ist die EU-Frist

Die belastbare Größe in diesem Thema ist nicht der deutsche Verfahrensstand, sondern die europäische Frist. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 22 Absatz 1, die neuen Regeln bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Dieses Datum hängt nicht davon ab, wie schnell ein einzelner Mitgliedstaat arbeitet.

Ebenso klar ist der zeitliche Schnitt. Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen: Für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, soll nach dem deutschen Entwurf weiterhin das bisherige Produkthaftungsgesetz gelten. Für Ihre Planung heißt das: Es geht nicht um das, was seit Jahren bei Ihren Kunden läuft, sondern um das, was Sie ab Dezember neu ausliefern, neu in Betrieb nehmen oder neu bereitstellen.

Das deutsche Verfahren dazu ist dokumentiert. Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts" vorgelegt (Bundestags-Drucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026). Der Bundesrat hatte am 30. Januar 2026 Stellung genommen. Der Bundestag beriet den Entwurf am 4. März 2026 in erster Lesung und überwies ihn an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Dort fand am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung statt, danach lag der Entwurf in der Ausschussberatung. Das ist der Stand, den wir belegen können (Stand: 17. Juli 2026) — über den weiteren Verlauf spekulieren wir an dieser Stelle nicht.

Für Ihre Vorbereitung ist dieser Punkt ohnehin zweitrangig. Das im Entwurf geplante Inkrafttreten ist der 9. Dezember 2026, und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz begründet das schlicht damit, dass dieses Datum der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie entspricht. Die Richtung ist damit vorgegeben — unabhängig davon, wie das deutsche Verfahren im Einzelnen ausgeht.

Was der Entwurf vorsieht

Der Kern lässt sich in einem Satz sagen: Software soll künftig unabhängig davon in die Produkthaftung einbezogen werden, wie sie bereitgestellt oder genutzt wird. Damit spielt es keine Rolle mehr, ob Software auf einem Datenträger ausgeliefert, heruntergeladen, als Cloud-Dienst betrieben oder als Update nachgeschoben wird. Der Vertriebsweg entscheidet nicht mehr über die Einordnung.

Zwei Punkte daraus verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens: Künstliche Intelligenz soll künftig als Software von der Produkthaftung erfasst werden — sie ist kein Sonderfall, der außen vor bliebe. Zweitens: Open-Source-Software soll von der Produkthaftung ausgenommen bleiben, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Diese Einschränkung ist der ganze Punkt an der Ausnahme. Open Source, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, fällt eben nicht automatisch heraus.

Einzuordnen ist das als das, was es ist: die erste umfassende Reform des Produkthaftungsrechts seit 1989. Wer den Entwurf für eine technische Anpassung hält, unterschätzt ihn.

Der eigentliche Unterschied steckt im Wort „verschuldensunabhängig". Produkthaftung knüpft nicht daran an, ob jemandem ein Fehler vorzuwerfen ist. Das ist ein anderes Regime als der Projektvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Dienstleister, in dem üblicherweise ausgehandelt wird, wer wofür einsteht. Beide Ebenen bestehen nebeneinander — und genau deshalb lohnt der Blick darauf, was Ihre Verträge und Ihre Versicherung für den Schadensfall überhaupt vorsehen.

Zur Höhe möglicher Haftung äußern wir uns hier bewusst nicht. In der Berichterstattung kursieren dazu Zahlen; belastbar geprüft haben wir sie nicht, und geschätzte Beträge helfen Ihnen bei der Vorbereitung nicht weiter.

Wen das betrifft — und wen nicht

Nicht jedes Unternehmen ist betroffen, und Alarmismus ist der falsche Reflex. Maßgeblich ist, ob Sie Software im Rahmen einer Geschäftstätigkeit herstellen oder bereitstellen. Ein Handwerksbetrieb, der eine Branchensoftware einsetzt, ist deshalb kein Hersteller. Software zu nutzen macht Sie nicht zum Adressaten der Produkthaftung.

Interessant wird die Zone dazwischen. Wer eine Individuallösung beauftragt hat und sie unter eigenem Namen betreibt oder anbietet, wer Software als Teil des eigenen Angebots weitergibt, wer ein Gerät mit eigener Software ausliefert: Diese Konstellationen gehören angesehen, bevor sie im Dezember zur offenen Frage werden. Das ist keine Panikzone. Es ist aber auch keine Zone, in der man sich auf ein pauschales „betrifft uns sicher nicht" verlassen sollte.

Die ehrliche Antwort lautet: Ob Sie in den Anwendungsbereich fallen, ist eine rechtliche Frage, und sie hängt am Einzelfall. Was Sie ohne Kanzlei erledigen können, ist die Vorarbeit — nämlich überhaupt erst zu wissen, welche Software Ihr Unternehmen nach außen gibt. Genau daran scheitert es in der Praxis öfter als an der Rechtslage.

Was in der Anhörung kritisiert wurde

In der öffentlichen Anhörung am 13. April 2026 blieb der Entwurf nicht unwidersprochen — und zwar aus beiden Richtungen.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer trug vor, der Entwurf gehe über die EU-Vorgaben hinaus und gefährde die Wettbewerbsfähigkeit; dies könne zu einer Verteuerung der erfassten Produkte führen. Der Deutsche Anwaltverein kritisierte unbestimmte Rechtsbegriffe und Vermutungsregeln und hielt gerade die Open-Source-Ausnahme für „unklar, schwer abzugrenzen und missbrauchsanfällig". Andere Stimmen in derselben Anhörung forderten das Gegenteil: mehr Verbraucherschutz statt weniger.

Wir bewerten das nicht und ergreifen für keine Seite Partei. Für Sie als Unternehmen folgt daraus ohnehin nur eines: Über Details der deutschen Umsetzung wurde zu diesem Zeitpunkt noch gestritten. Die EU-Frist stand und steht.

Fünf Handlungsfelder bis zum 9. Dezember 2026

  • Bestandsaufnahme: Klären Sie zuerst die unscheinbarste Frage: Welche Software stellen wir eigentlich bereit — an Kunden, an Partner, als Teil eines Geräts oder eines Dienstes? Diese Frage aus dem Bauch heraus zu beantworten, geht erfahrungsgemäß schief.
  • Verträge mit dem Softwarepartner: Wenn Sie entwickeln lassen, gehört geklärt, welche Rolle jede Seite einnimmt und was gelten soll, wenn ein Fehler zu einem Schaden führt. Solche Gespräche dauern und lassen sich nicht im November nachholen.
  • Update- und Wartungszusagen dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, wer welche Software wie lange pflegt und wie Updates ausgeliefert werden. Nachvollziehbare Dokumentation ist im Ernstfall das, was Sie vorlegen können — und im Alltag ohnehin nützlich.
  • Versicherungsschutz prüfen lassen: Sprechen Sie mit Ihrem Versicherer darüber, ob und wie Ihre bestehenden Policen Software abdecken. Das ist eine Frage an den Versicherer, nicht an die IT.
  • Zeitplan rückwärts rechnen: Setzen Sie den 9. Dezember 2026 als Endpunkt und rechnen Sie von dort zurück: Bestandsaufnahme, Vertragsgespräche, Anpassungen, Prüfung. Wer im Herbst anfängt, hat die Reihenfolge gegen sich.

Fazit

Am 9. Dezember 2026 endet die Umsetzungsfrist der EU-Produkthaftungsrichtlinie. Was der deutsche Entwurf vorsieht, ist bekannt; die Richtung gibt die Richtlinie vor. Für die Vorbereitung reicht das aus. Sie müssen nicht auf den letzten Paragrafen warten, um herauszufinden, welche Software Ihr Unternehmen bereitstellt und was in Ihren Verträgen dazu steht — das ist Arbeit, die unabhängig vom Gesetzestext ansteht und sich ohnehin auszahlt.

Wir sind IT-Dienstleister, keine Kanzlei: Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls. Eigene Entwickler haben wir ebenfalls nicht — Software entsteht bei uns über einen Partner. Was wir tun: Wir helfen bei der Bestandsaufnahme, welche Software in Ihrem Unternehmen ein- und ausgeht, und dabei, die richtigen Fragen an Ihren Softwarepartner, Ihre Rechtsberatung und Ihren Versicherer zu formulieren. Sprechen Sie uns an, wenn Sie damit anfangen möchten.