Eine Frist, die es nicht gibt
Es kursiert eine Darstellung, die kleine Betriebe mit Onlineshop beunruhigt: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz laufe Ende 2026 aus, und ab Januar 2027 müsse dann jeder seinen Shop barrierefrei umbauen. Das steht so nicht im Gesetz.
Der Gesetzestext ist an dieser Stelle ungewöhnlich eindeutig. In § 3 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes steht der Satz: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen." Kein Enddatum, kein Stichtag, kein Übergangsjahr.
Damit ist der Kern schon erledigt, und er lässt sich mit einem einzigen Gedanken nachprüfen: Eine gesetzliche Ausnahme hat entweder eine Befristung im Text stehen oder sie hat keine. Ein Ablaufdatum, das nirgends geschrieben steht, existiert nicht. Wer bei solchen Meldungen einmal in die Vorschrift selbst sieht statt in die dritte Weiterleitung einer Zusammenfassung, hat die Frage meist in fünf Minuten geklärt. Gesetzestexte sind öffentlich und kostenlos abrufbar — das ist der eigentliche Rat hinter diesem Beitrag, und er hält länger als jede einzelne Falschmeldung.
Eine pauschale Entwarnung ist das trotzdem nicht. Die Ausnahme ist enger zugeschnitten, als viele annehmen. Und wer aus ihr herausfällt, hat keinen Vorlauf mehr: Für alle anderen gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025.
Auf einen Blick
- Die Ausnahme ist unbefristet. § 3 Absatz 3 nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Anforderungen aus — ohne jede Zeitangabe.
- Kleinstunternehmen ist eng definiert: weniger als zehn beschäftigte Personen, und dazu höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.
- Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, die das Gesetz erfasst, kann sich nicht auf sie berufen.
- Betroffen sind Leistungen für Verbraucher. Reines Geschäft zwischen Unternehmen ist eine eigene Prüfung wert.
- Wer nicht ausgenommen ist, ist bereits in der Pflicht — seit dem 28. Juni 2025, nicht ab einem künftigen Datum.
- Ein Enddatum steht durchaus im Gesetz, aber für etwas anderes: der 27. Juni 2030 für bereits vorher eingesetzte Produkte und für Altverträge.
Wer als Kleinstunternehmen gilt — die Definition ist enger, als sie klingt
Das Gesetz definiert den Begriff in § 2 Nummer 17 selbst: ein Unternehmen, „das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft".
Dieser Satz lohnt genaues Lesen, weil er zwei Bedingungen unterschiedlich verknüpft.
Die Personenzahl ist Pflicht. Weniger als zehn, nicht bis zu zehn. Bei zehn beschäftigten Personen ist die Ausnahme weg. Genau hier liegt die Zielgruppe dieses Beitrags: Ein Betrieb mit acht Beschäftigten und Webshop ist ausgenommen, derselbe Betrieb mit elf ist es nicht. Zwei Einstellungen später gilt eine andere Rechtslage, und im Alltag denkt niemand beim Arbeitsvertrag an den Onlineshop. Die Begriffsbestimmung spricht dabei von Personen, nicht von Vollzeitstellen. Wer nah an der Grenze liegt, sollte die Zählweise für Teilzeit, Aushilfen und Auszubildende rechtlich klären lassen, statt sie zu schätzen.
Bei den Geldgrenzen reicht eine von beiden. Das „entweder … oder" im Gesetzestext ist keine Floskel: Es genügt, dass entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro liegt. Ein Betrieb mit acht Beschäftigten, 3 Millionen Euro Umsatz und einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro erfüllt die Definition also weiterhin.
Anders gesagt: Über die Ausnahme entscheidet in der Praxis meist die Personalplanung, nicht die Bilanz.
Für wen die Entwarnung nicht gilt
Drei Gruppen sollten sich von der Überschrift dieses Beitrags nicht beruhigen lassen.
Wer die Schwelle überschritten hat. Dann greift die Ausnahme nicht mehr, und es gibt auch keine Anlaufzeit: Die Anforderungen an Dienstleistungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Wer 2024 noch ausgenommen war und seitdem gewachsen ist, ist nicht „demnächst" betroffen, sondern längst.
Wer Produkte in Verkehr bringt. Der Wortlaut der Ausnahme ist ausdrücklich auf Dienstleistungen bezogen. Für Produkte gilt sie nicht. Welche Produkte das Gesetz überhaupt erfasst, ist eine eigene Frage und betrifft keineswegs jede Ware, die in Ihrem Lager liegt — wer aber etwas herstellt, einführt oder unter eigenem Namen vertreibt, sollte diese Rolle prüfen lassen, bevor er sich auf die Kleinstunternehmen-Regel verlässt.
Wer sich nur ungefähr sicher ist, keine Verbraucher zu bedienen. Das Gesetz knüpft an Dienstleistungen für Verbraucher an. Ein Betrieb, der „eigentlich nur" Geschäftskunden beliefert, dessen Shop aber jede Bestellung ohne Firmenangabe annimmt, ist ein Grenzfall. Und Grenzfälle klärt man vorher, nicht im Beschwerdefall.
Woher die Jahreszahl 2027 stammen könnte
Ehrlich gesagt: Wir wissen es nicht. Wer eine Behauptung korrigiert, sollte nicht die nächste ungeprüfte Behauptung an ihre Stelle setzen.
Naheliegend ist eine Verwechslung mit den Übergangsvorschriften. Das Gesetz enthält nämlich sehr wohl ein Ablaufdatum — nur an anderer Stelle und für etwas anderes. Nach § 38 Absatz 1 dürfen Dienstleistungserbringer „bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 … rechtmäßig eingesetzt wurden". Auch Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, laufen längstens bis zum 27. Juni 2030 weiter.
Wer also im Gesetz nach einer Frist sucht, findet dort eine. Sie betrifft nur nicht die Kleinstunternehmen, sondern den Weiterbetrieb von Altbeständen. Dass daraus in der Wiedergabe ein „bis Ende 2026" geworden ist, bleibt eine Vermutung von uns und keine belegte Ursache — die Jahreszahlen passen ja nicht einmal zusammen. Beweisen lässt sich nur die andere Richtung, und die genügt: Für die Ausnahme selbst steht im Gesetz keine Frist.
Drei Fragen, die Sie ohne Technikkenntnis beantworten können
Bevor irgendjemand über Umbauten spricht, gehört die Einordnung geklärt. Dafür reichen drei Fragen.
- Sind wir Kleinstunternehmen nach der genauen Definition? Weniger als zehn beschäftigte Personen, und dazu eine der beiden Geldgrenzen eingehalten. Das beantwortet die Geschäftsführung mit Personalliste und Jahresabschluss, nicht die IT.
- Richten wir uns an Verbraucher? Nicht dem Selbstbild nach, sondern danach, wer bei Ihnen tatsächlich bestellen, buchen oder abschließen kann.
- Ist unser Angebot eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr? Eine Website, die nur informiert, ist etwas anderes als ein Shop oder ein Buchungssystem, über das ein Vertrag zustande kommt. Wo genau die Grenze verläuft, entscheidet der Gesetzeswortlaut und im Zweifel Ihre Rechtsberatung.
Fällt eine dieser Fragen so aus, dass die Ausnahme nicht greift, ist der nächste Schritt nicht der Umbau, sondern eine Bestandsaufnahme: Welche kundenseitigen Systeme haben wir überhaupt im Einsatz, und wer liefert sie?
Die eigentliche Frage geht an Ihren Softwarelieferanten
In einem Betrieb dieser Größe ist Barrierefreiheit selten eine Frage des eigenen Programmierens. Shopsystem, Terminbuchung, Kundenportal und Website kommen praktisch immer von Dritten — als Mietlösung, als Baukasten oder über eine Agentur. Ob deren Standardausgabe die Anforderungen erfüllt, weiß der Betrieb nicht, und raten hilft hier nicht weiter.
Deshalb ist die praktische Handlung eine schriftliche Anfrage an den jeweiligen Anbieter, formuliert so, dass eine überprüfbare Antwort herauskommt. Sinnvolle Punkte: Erfüllt die bei uns eingesetzte Version die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr? Auf welche Prüfung oder welchen Standard stützt sich diese Aussage? Gilt sie auch für unsere Anpassungen am Layout? Und falls nein: Bis wann ist eine Fassung geplant, die sie erfüllt?
Schriftlich ist dabei kein Misstrauen, sondern Ordnung. Eine mündliche Zusicherung am Telefon lässt sich später weder nachlesen noch jemandem vorlegen.
Was wir hier ausdrücklich nicht behaupten
Zwei Punkte lassen wir offen, weil wir sie nicht belegen können.
Wie die Einhaltung in der Praxis überwacht wird, ordnen wir in diesem Beitrag nicht ein. Dazu lag uns keine belastbare Quelle vor, und eine ungeprüfte Beschreibung der Aufsichtspraxis wäre genau die Sorte Aussage, die diesen Beitrag überhaupt nötig gemacht hat.
Ob es zu diesen Fragen bereits gerichtliche Entscheidungen gibt, wissen wir nicht. Wir schreiben deshalb bewusst nicht, dass es keine gebe. Dass uns nichts vorliegt, ist kein Beleg dafür, dass nichts existiert — aus einem Nichtfund folgt schlicht nichts.
Fazit
Für einen Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten, der Dienstleistungen anbietet und eine der beiden Geldgrenzen einhält, gilt die Ausnahme unbefristet weiter. Zum Jahreswechsel 2026 auf 2027 passiert in dieser Sache nichts, was im Gesetzestext stünde. Wer aber wächst, Produkte in Verkehr bringt oder bei der Verbraucherfrage ins Grübeln kommt, sollte die drei Fragen oben sauber beantworten — unabhängig davon, welche Jahreszahl gerade kursiert.
Bei diesem Schritt helfen wir gern: bei der Bestandsaufnahme, welche kundenseitigen Systeme in Ihrem Unternehmen laufen und wer sie liefert, bei der Formulierung der Anfrage an diese Anbieter und beim Einordnen der Antworten. Eigene Entwickler haben wir nicht — Software entsteht bei uns über einen Partner. Die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt bei Ihrer Rechtsberatung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage in ihren Grundzügen und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Vorschrift auf Ihr Unternehmen zutrifft, lassen Sie im Einzelfall rechtlich prüfen. Stand dieses Beitrags: 12. August 2026.
