Ein Satz, der zu grob ist

„KI-Inhalte müssen ab August gekennzeichnet werden." Dieser Satz steht dieser Tage in vielen Newslettern, und er ist nicht falsch — er ist nur so grob, dass man mit ihm nichts anfangen kann. Er verschweigt die Frage, an der für Ihren Betrieb alles hängt: Wer muss kennzeichnen? Der Hersteller des KI-Werkzeugs oder der Betrieb, der damit arbeitet?

Am 2. August 2026 können die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Transparenzpflichten der KI-Verordnung durchsetzen; in Deutschland ist das die Bundesnetzagentur, nicht eine Stelle in Brüssel. Die Pflichten stehen in Artikel 50, und dieser Artikel verteilt sie auf zwei Rollen: Zwei seiner Absätze richten sich an den Anbieter eines KI-Systems, zwei an den Betreiber. Ein Betrieb mit zehn Beschäftigten, der ChatGPT, Copilot oder eine KI-Funktion seiner Branchensoftware nutzt, ist in aller Regel Betreiber. Er muss deutlich weniger, als die Schlagzeilen nahelegen. Aber er muss nicht nichts.

Dieser Beitrag beschreibt eine Rechtslage, die sich gerade bewegt — das jüngste Änderungspaket ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, die Durchsetzung der Transparenzpflichten beginnt am 2. August 2026. Er ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

Aktualisiert am 10. August 2026. Eine Standangabe im Text nannte den 2. August 2026; das ist der Stichtag der Durchsetzbarkeit, nicht der Redaktionsstand des Beitrags. Die Angabe ist entfernt — der Stand steht am Fuß der Seite.

Auf einen Blick

  • Ab 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 durchsetzbar — zuständig sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden, in Deutschland die Bundesnetzagentur.
  • Anbieterpflichten: Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen als KI erkennbar sein; synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert markiert werden.
  • Betreiberpflichten: bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung die betroffenen Personen informieren; Deepfakes offenlegen; KI-generierte Texte offenlegen, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden.
  • Die Ausnahme, die den meisten hilft: Für veröffentlichte Texte entfällt die Offenlegung, wenn ein Verfahren menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle stattgefunden hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
  • Die Frist bis zum 2. Dezember 2026 gilt ausschließlich für Anbieter und ausschließlich für die Markierung synthetischer Inhalte — nicht für Betreiber und nicht für die Deepfake-Offenlegung.
  • Am 2. August beginnen keine Hochrisiko-Pflichten: Für Anwendungen nach Anhang III greifen sie ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI in Produkten ab dem 2. August 2028.

Anbieter oder Betreiber — die Frage vor allen anderen

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein solches System im eigenen Namen einsetzt. Die allermeisten kleinen und mittleren Unternehmen sind ausschließlich Betreiber: Sie kaufen ein Werkzeug ein und arbeiten damit.

Diese Zuordnung entscheidet über Ihren Aufwand. Die technisch anspruchsvollste Pflicht aus Artikel 50 — synthetische Inhalte maschinenlesbar zu markieren, also mit einer Kennung zu versehen, die Maschinen auslesen können — trifft den Anbieter, nicht Sie als Nutzer des Werkzeugs. Ebenso ist es Sache des Anbieters, ein System, das direkt mit Menschen interagiert, so zu gestalten, dass die Person erkennt, dass sie es mit einem KI-System zu tun hat; das entfällt, wenn es für eine hinreichend informierte Person ohnehin offensichtlich ist. Auch wenn diese Pflicht den Anbieter trifft — der Chatbot steht auf Ihrer Website: Prüfen Sie deshalb, ob der Hinweis dort tatsächlich erscheint.

Eine Zwischenzone gibt es dennoch, und sie gehört angesehen, bevor sie zur offenen Frage wird: Wer ein KI-System deutlich anpasst, unter eigenem Namen weitergibt oder in ein eigenes Produkt einbaut, sollte prüfen lassen, in welcher Rolle er dabei steht. Das hängt am Einzelfall und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Was Sie als Betreiber tatsächlich offenlegen müssen

Zwei Absätze richten sich an Sie. Der eine betrifft Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt daneben unverändert weiter — diese Information ersetzt keine datenschutzrechtliche Grundlage. Für den Büroalltag ist der Punkt selten einschlägig, für Kamera-, Zutritts- oder Analysesysteme kann er es sehr wohl sein.

Der andere Absatz betrifft die meisten Betriebe. Er verlangt zweierlei. Erstens: Wer Deepfakes erzeugt oder manipuliert — Bild-, Ton- oder Videomaterial, das echten Personen, Gegenständen oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht —, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde; für künstlerische, satirische oder fiktionale Werke ist eine angemessene Form vorgesehen, die die Darbietung nicht beeinträchtigt. Zweitens: Wer KI-generierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde.

An diesem zweiten Punkt entsteht in der Praxis die meiste Unruhe: Braucht jetzt jeder KI-unterstützte Beitrag einen Warnhinweis? Die Antwort liegt in einer Ausnahme, die in den Schlagzeilen fast immer fehlt.

Die Ausnahme, die den meisten Betrieben hilft

Die Offenlegungspflicht für veröffentlichte Texte entfällt unter zwei Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Im Verordnungstext (Artikel 50 Absatz 4, englische Fassung vom 13. Juni 2024) heißt es: „…where the AI-generated content has undergone a process of human review or editorial control and where a natural or legal person holds editorial responsibility for the publication of the content."

Praktisch gelesen: Der Inhalt muss erstens ein Verfahren menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen haben — diese beiden sind untereinander alternativ, eines genügt. Verlangt ist aber ein Verfahren, nicht ein flüchtiger Blick vor dem Veröffentlichen. Und zweitens muss eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung tragen. Beides zusammen, nicht eines davon.

Für einen Betrieb, der seine Website- und Social-Media-Texte KI-gestützt vorbereitet, ist das die entscheidende Stelle. Wer ohnehin gegenliest, korrigiert und freigibt, erfüllt den Kern der Ausnahme bereits — es fehlt meist nur, dass dieses Vorgehen als Verfahren beschrieben ist und dass benannt ist, wer die Verantwortung trägt. Das ist eine halbe Seite Papier, kein Projekt.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Ausnahme betrifft veröffentlichte Texte, sie ist kein Freibrief für Deepfakes. Und die Kommission weist selbst darauf hin, dass die von ihr veröffentlichte Textfassung das jüngste Änderungspaket noch nicht eingearbeitet hat; ob sich am Wortlaut dieses Absatzes etwas geändert hat, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Der praktische Rat trägt in beide Richtungen: Ein dokumentiertes Redaktionsverfahren mit benannter Verantwortung ist die robuste Lösung.

Der häufigste Irrtum: die Frist bis zum 2. Dezember 2026

Es kursiert die Lesart, die Transparenzpflichten gälten in Wahrheit erst ab Dezember 2026. Hier lohnt genaues Hinsehen: Diese Lesart hält einer Nachprüfung nicht stand.

Die Änderungsverordnung aus dem Digital-Omnibus-Paket — Verordnung (EU) 2026/1744, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und seit dem 27. Juli 2026 in Kraft — begründet in ihren Erwägungsgründen eine Übergangsregelung. Dort heißt es wörtlich, es sei angezeigt, „einen Übergangszeitraum von vier Monaten für Anbieter einzuführen, die ihre Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben".

Vier Monate ab dem 2. August ergeben den 2. Dezember 2026. Diese Frist gilt ausschließlich für Anbieter und ausschließlich für die Markierung synthetischer Inhalte — also für einen Absatz, der ohnehin nur Anbieter adressiert. Sie gilt nicht für die Betreiberpflichten und damit nicht für die Deepfake-Offenlegung. Wer sie pauschal auf „Artikel 50" bezieht oder sie als Nutzer eines KI-Werkzeugs für sich in Anspruch nimmt, liegt daneben. Für Sie als Betreiber ist der Stichtag der 2. August 2026, nicht der Dezember.

Ein zweites Missverständnis derselben Art betrifft die Reichweite: Am 2. August beginnen keine Hochrisiko-Pflichten. Für Anwendungen nach Anhang III greifen sie ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI, die in Produkte eingebettet ist, ab dem 2. August 2028. Wo Sie lesen, ab August müssten etwa KI-Agenten die Hochrisiko-Anforderungen erfüllen, entspricht das nicht dem geltenden Zeitplan.

Wie ein Hinweis aussehen muss

Für die Form gibt die Verordnung eine klare Linie vor: Die Information muss klar erkennbar und unterscheidbar sein, sie muss barrierefrei zugänglich sein, und sie muss spätestens bei der ersten Interaktion oder der ersten Konfrontation mit dem Inhalt vorliegen. Ein Hinweis, den man erst im Impressum findet, erfüllt das nicht. Ein sichtbarer Satz beim Öffnen des Chatfensters, eine Bildunterschrift direkt am synthetischen Bild, eine Zeile am Anfang statt am Ende — das ist die Größenordnung.

Was Sie in den nächsten Wochen tun sollten

  • Rolle klären. Halten Sie in einem Satz fest, ob Sie KI-Systeme nur nutzen oder selbst anbieten; für die Zwischenzone holen Sie eine rechtliche Einschätzung ein.
  • Auflisten, wo KI nach außen wirkt. Chatbot, KI-generierte Bilder in Anzeigen und Beiträgen, KI-gestützte Texte, automatisierte Antwortmails — diese Liste ist in einer Stunde geschrieben und die Grundlage für alles Weitere.
  • Das Redaktionsverfahren aufschreiben. Wer prüft KI-gestützte Texte vor der Veröffentlichung, woran, und wer trägt die redaktionelle Verantwortung? Eine halbe Seite genügt, entscheidend sind Verfahren und benannte Person.
  • Deepfakes gesondert behandeln. Für synthetische Bilder oder Videos, die echten Personen, Gegenständen oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen, gilt die Offenlegung ohne die Textausnahme.
  • Hinweise am richtigen Ort prüfen. Sichtbar, verständlich, barrierefrei und beim ersten Kontakt — nicht erst nach der zweiten Antwort des Chatbots.
  • Beim Anbieter nachfragen. Wenn Sie synthetische Inhalte erzeugen: Wie setzt er die maschinenlesbare Markierung um, und beruft er sich auf die Übergangsregelung bis zum 2. Dezember 2026? Die Antwort gehört in Ihre Unterlagen.

Fazit

Der 2. August 2026 verlangt von einem typischen Betrieb keine technische Kennzeichnungsmaschinerie. Er verlangt Klarheit über die eigene Rolle, einen sichtbaren Hinweis dort, wo Menschen mit KI in Berührung kommen, eine bewusste Entscheidung zu synthetischen Bildern und Videos — und ein aufgeschriebenes Redaktionsverfahren, das ohnehin sinnvoll ist. Die vielzitierte Frist bis Dezember hilft Ihnen dabei nicht: Sie ist für Anbieter gemacht.

Was wir übernehmen: die Bestandsaufnahme, wo in Ihrem Unternehmen KI nach außen wirkt, die technische Umsetzung der Hinweise auf Website und in den eingesetzten Werkzeugen und eine knappe interne Leitlinie, die Ihr Redaktionsverfahren festhält. Sprechen Sie uns an, wenn Sie das vor dem Stichtag geordnet haben möchten.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage in ihren Grundzügen und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Vorschrift auf Ihr Unternehmen zutrifft, lassen Sie im Einzelfall rechtlich prüfen.