Die Zahl in der Schlagzeile gehört zu einer anderen Vorschrift

Ein Betrieb mit zehn Beschäftigten, eine Bürokraft, die Angebotstexte mit einem KI-Chatbot vorformuliert: So sieht der Einsatz künstlicher Intelligenz in vielen kleinen Unternehmen aus. Wer sich als Inhaber eines solchen Betriebs über seine Pflichten informiert, stößt schnell auf Überschriften, in denen zwei Dinge zusammenfallen, die nicht zusammengehören: die Pflicht, die eigenen Leute im Umgang mit KI zu qualifizieren, und Bußgelder in Millionenhöhe.

Beides steht in derselben Verordnung, miteinander zu tun hat es nichts. Dieser Beitrag trennt die beiden Ebenen, und zwar in beide Richtungen: Die Pflicht ist echt und trifft auch den kleinen Betrieb. Der Betrag aus den Überschriften gehört zu einer anderen Vorschrift.

Auf einen Blick

  • Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Sie steht in Artikel 4 der KI-Verordnung.
  • Seit dem 27. Juli 2026 ist ihr Wortlaut entschärft. Verlangt sind Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz; ein bestimmtes Niveau muss niemand garantieren.
  • Seit dem 29. Juli 2026 gibt es in Deutschland eine zuständige Behörde: die Bundesnetzagentur, benannt in § 2 Absatz 1 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes.
  • Im Bußgeldkatalog der KI-Verordnung ist die KI-Kompetenzpflicht nicht aufgeführt. Auch die deutsche Bußgeldvorschrift nennt sie nicht.
  • Was die Aufsicht empfiehlt: den Bedarf ermitteln, Maßnahmen gestalten, sie dokumentieren und regelmäßig auffrischen.

Drei Ebenen, die in den Schlagzeilen zu einer werden

Wer über eine gesetzliche Pflicht liest, will drei Dinge wissen: ob sie gilt, wer darüber wacht und was passiert, wenn man sie nicht erfüllt. Bei der KI-Kompetenz fallen diese Antworten auseinander.

Die Pflicht gilt. Sie steht in Artikel 4 der KI-Verordnung und wirkt unmittelbar, ohne deutsches Umsetzungsgesetz. Artikel 4 gehört zu Kapitel I der Verordnung, und für dieses Kapitel bestimmt Artikel 113 Absatz 3 den Geltungsbeginn 2. Februar 2025.

Eine Aufsicht ist benannt. Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, kurz KI-MIG, vom 22. Juli 2026 ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223). Sein § 2 Absatz 1 macht die Bundesnetzagentur zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung. Vorher gab es in Deutschland keine zuständige Stelle. Das ist der reale Gehalt dessen, was in vielen Beiträgen „Durchsetzbarkeit" genannt wird.

Eine Geldbuße ist dafür nicht vorgesehen. Weder der Bußgeldkatalog der Verordnung noch die deutsche Bußgeldvorschrift führt die KI-Kompetenz auf. Wo die Grenze dieser Aussage liegt, steht weiter unten.

Bleibt ein Datum, das in Zusammenfassungen oft falsch verwendet wird. Artikel 113 Absatz 2 der KI-Verordnung lautet: „Sie gilt ab dem 2. August 2026." Das ist der allgemeine Geltungsbeginn der Verordnung; für die KI-Kompetenz ändert er nichts, denn die Pflicht galt an diesem Tag bereits achtzehn Monate. Formulierungen wie „seit dem 2. August durchsetzbar" treffen auf Artikel 4 nicht zu.

Was der Text seit dem 27. Juli 2026 verlangt

Die Verordnung (EU) 2026/1744, amtlich Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie fasst Artikel 4 der KI-Verordnung neu.

Bis dahin schuldeten Anbieter und Betreiber Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen", dass ihr Personal „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz" verfügt. In der geltenden Fassung lautet die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, „um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind". Neu ist außerdem ein zweiter Satz:

„Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren."

Geschuldet ist damit die Organisation der Qualifizierung, nicht der Lernerfolg der einzelnen Person. Was der Wortlaut nicht sagt: in welcher Form das zu geschehen hat. Er nennt weder Schulung noch Zertifikat noch Stundenzahl, sondern verlangt Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse, der Erfahrung, der Aus- und Fortbildung und des Einsatzkontextes.

Wer den Text selbst nachschlägt: Ein Teil der frei zugänglichen Gesetzessammlungen im Netz führt zu Artikel 4 noch die alte Fassung. Maßgeblich ist das Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Begründung nennt kleinere Unternehmen ausdrücklich

Aufschlussreich ist, womit der europäische Gesetzgeber die Änderung begründet. Erwägungsgrund 8 der Änderungsverordnung hält fest, strenge Verpflichtungen wären „nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet", und Daten deuteten darauf hin, dass sie „insbesondere für kleinere Unternehmen" einen zusätzlichen Befolgungsaufwand verursachen. Deshalb sollte Artikel 4 dahin geändert werden, dass Maßnahmen zu ergreifen sind.

Das ist ungewöhnlich deutlich: Eine Entlastung wird mit dem Befolgungsaufwand kleinerer Unternehmen begründet. Der neue Artikel 4 verpflichtet außerdem Kommission und Mitgliedstaaten, die Erfüllung dieser Pflicht zu unterstützen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen; praktische Beispiele sollen auf einer zentralen Informationsplattform der Kommission erscheinen.

Wen die Pflicht trifft

Der Wortlaut nennt „die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen", in Alltagssprache also diejenigen, die ein KI-System bereitstellen, und diejenigen, die es einsetzen. Die Vorschrift knüpft an keine Größenschwelle an, an keine Branche und an keine Risikoklasse. Wer im Betrieb KI-Systeme einsetzt, fällt unter diese Pflicht, auch wenn er ausschließlich fertige Werkzeuge benutzt.

Auf ihrer Themenseite zur KI-Kompetenz gibt die Bundesnetzagentur bereits den neuen Wortlaut wieder: Dort steht „unterstützen".

Was im Bußgeldkatalog steht

Artikel 99 der KI-Verordnung ist der Bußgeldkatalog. Er zählt auf, welche Verstöße mit Geldbußen belegt werden:

  • Absatz 3 betrifft die verbotenen KI-Praktiken nach Artikel 5. Hier liegt die Obergrenze bei 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  • Absatz 4 betrifft Pflichten der Akteure und benannten Stellen: die Pflichten der Anbieter, der Bevollmächtigten, der Einführer, der Händler und der Betreiber sowie die Transparenzpflichten. Obergrenze: 15 Millionen Euro oder 3 Prozent.
  • Absatz 5 betrifft falsche, unvollständige oder irreführende Informationen gegenüber Behörden. Obergrenze: 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent.
  • Absatz 6 bestimmt, dass für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups jeweils der niedrigere der beiden Werte gilt.

Die KI-Kompetenzpflicht kommt in dieser Aufzählung nicht vor. Absatz 4 zählt die betroffenen Bestimmungen einzeln auf, Artikel 4 ist nicht darunter; Absatz 3 betrifft ausschließlich die verbotenen Praktiken.

Damit ist auch die Zahl geklärt, die durch viele Überschriften läuft: Die 35 Millionen Euro stehen in Absatz 3 und gehören zu den verbotenen KI-Praktiken. Mit der Pflicht zur KI-Kompetenz haben sie nichts zu tun.

Auf deutscher Ebene sieht es genauso aus. § 15 KI-MIG, die Bußgeldvorschrift des deutschen Durchführungsgesetzes, erfasst Verstöße gegen die Artikel 21, 27, 45 und 86 der KI-Verordnung, also Informations-, Zugangs-, Folgenabschätzungs- und Erläuterungspflichten. Der Rahmen beträgt bis zu 50.000 Euro. Artikel 4 ist dort nicht genannt.

Kein Bußgeld heißt nicht: keine Pflicht

An dieser Stelle steht die Einordnung so eng, wie die Quellen sie tragen. Belegt ist: Der Bußgeldkatalog der KI-Verordnung führt die KI-Kompetenzpflicht nicht auf, die deutsche Bußgeldvorschrift ebenfalls nicht. Der weitergehende Satz, es könne aus diesem Anlass unter keinen Umständen eine Geldbuße geben, steht hier bewusst nicht: Er wäre nicht belegt. Wer eine verbindliche Auskunft für den eigenen Fall braucht, holt sie fachlich ein.

Der zweite Teil ist genauso wichtig: Die Pflicht besteht unverändert. Geändert hat sich, was sie verlangt, nicht ob sie gilt. Sie steht im Gesetz, sie gilt seit Februar 2025, und die zuständige Behörde erwartet, dass ein Unternehmen zeigen kann, was es getan hat.

Was die zuständige Behörde konkret erwartet

Die Bundesnetzagentur beschreibt auf ihrer Themenseite zur KI-Kompetenz drei Grundsteine:

  • Bedarf ermitteln: welche Personen mit welchen KI-Systemen zu welchen Zwecken arbeiten und welche Risiken und Chancen damit verbunden sind.
  • Maßnahmen gestalten: nach Rolle in der Organisation, nach individuellen Voraussetzungen, nach Kontext und Risiko, mit festgelegten Zielen.
  • Dokumentieren, evaluieren, auffrischen: die Maßnahmen festhalten, sie regelmäßig bewerten und bedarfsorientiert auffrischen.

Zur Dokumentation wird die Behörde deutlich: Organisationen sollten ihre Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von KI-Kompetenz „gut dokumentieren", damit sie die Einhaltung nachweisen können. Das ist ein Rat der Aufsicht und keine eigene Rechtsfolge. Praktisch ist er trotzdem wichtig: Wer nichts festhält, steht später ohne Beleg da.

Ein Format schreibt die Verordnung nicht vor. Wer festhält, wer im Haus mit welchen Werkzeugen arbeitet und was diese Personen dazu erklärt bekommen haben, bewegt sich auf der Ebene, die der Wortlaut beschreibt.

Was offen bleibt

Zu einem Rechtsthema gehört, was nicht geklärt ist. Vier Punkte lässt dieser Beitrag ausdrücklich offen:

  • Ob die Aufsicht einen Verstoß gegen gerade diese Pflicht aufgreifen könnte, sagen wir hier nicht. Die dafür maßgeblichen Befugnisse haben wir nicht geprüft; weder die Behauptung, die Behörde könne einschreiten, noch das Gegenteil wäre belegt.
  • Die Änderungsverordnung hat auch den Bußgeldkatalog angefasst. Welche Einzelheiten sie an Artikel 99 ändert, haben wir nicht geprüft. Für die hier tragende Aussage kommt es darauf nicht an: In den geprüften Fassungen ist Artikel 4 nicht aufgeführt.
  • Die rechtliche Einstufung des eigenen Betriebs als Anbieter, Betreiber oder beides ist eine Frage des Einzelfalls und gehört, wenn es darauf ankommt, in eine Rechtsberatung.
  • Wie viel Aufwand angemessen ist, sagt der Verordnungstext nicht. Er nennt kein Format, keinen Umfang und keine Frist. Wer dazu belastbare Zahlen liest, sollte fragen, woher sie stammen.

Fazit

Die Pflicht zur KI-Kompetenz ist nicht neu: Sie gilt seit dem 2. Februar 2025 und trifft jeden Betrieb, in dem mit KI gearbeitet wird. Neu ist zweierlei: Seit dem 27. Juli 2026 verlangt sie Maßnahmen statt eines garantierten Wissensstands, und seit dem 29. Juli 2026 hat Deutschland mit der Bundesnetzagentur eine zuständige Behörde. Was sie nicht ist: ein Posten im Bußgeldkatalog der KI-Verordnung.

Wenn Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer KI-Werkzeuge und eine knappe, dokumentierte Einweisung Ihrer Mitarbeitenden aufsetzen wollen, unterstützen wir Sie dabei.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt wieder, was im Verordnungstext, im deutschen Durchführungsgesetz und auf der Seite der zuständigen Behörde steht. Er ist keine Rechtsberatung und beantwortet keine Rechtsfrage des Einzelfalls.