Der erste Lohnlauf im Januar 2027
Im Januar 2027 rechnet Ihre Lohnbuchhaltung den ersten Monat mit neuen Werten ab. Zwei Zahlen ändern sich zum 1. Januar 2027: Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde, und die Grenze für Minijobs steigt auf 633 Euro im Monat. Seit 1. Januar 2026 liegen die Werte bei 13,90 Euro und 603 Euro.
Die Zahlen selbst sind schnell erzählt. Aufwendiger ist die Frage, wo sie in Ihrem Betrieb überall stecken. Ein Stundenlohn steht in den Stammdaten der Lohnsoftware, im Arbeitsvertrag, manchmal zusätzlich in einer Tabelle für den Dienstplan. Eine Minijob-Vereinbarung kann eine feste Stundenzahl oder einen festen Monatsbetrag nennen. Welche dieser Stellen sich zum Jahreswechsel anpassen und durch wen, hängt von Ihrer Software ab. Und von der Absprache mit Ihrer Kanzlei. Genau das lohnt sich bis Dezember 2026 zu klären.
Dieser Artikel gibt Ihnen dafür Prüffragen an die Hand. Er ersetzt keine Lohn-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall sind Ihr Lohnbüro oder Ihre Steuerberatung zuständig.
Woher die Zahlen kommen
Beide Werte sind amtlich veröffentlicht, und zwar in zwei getrennten Schritten.
Den Mindestlohn legt die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 fest, erschienen im Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 268. Sie regelt zwei Stufen auf einmal: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2026 und 14,60 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2027. In Kraft getreten ist die Verordnung am 1. Januar 2026. Die zweite Stufe ist damit bereits beschlossen und veröffentlicht.
Mit Datum vom 8. Dezember 2025 folgte eine Berichtigung, Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 312. Falls Sie darauf stoßen: Sie korrigiert nur einen Tippfehler. Aus „Zeitsunde" wurde „Zeitstunde". Betrag und Datum bleiben unverändert.
Die Minijob-Grenze heißt im Gesetz Geringfügigkeitsgrenze und ist an den Mindestlohn gekoppelt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. November 2025, veröffentlicht am 20. November 2025, nennt 603 Euro seit 1. Januar 2026 und 633 Euro ab 1. Januar 2027.
Wichtig für Ihre Minijobber: Auch im Minijob gilt der gesetzliche Mindestlohn. Die Minijob-Zentrale sagt es ausdrücklich so, der Minijob ist beim Mindestlohn kein Sonderfall.
So rechnen Sie die Grenze selbst nach
Sie müssen die 633 Euro nicht einfach übernehmen. Sie können sie nachrechnen. Paragraf 8 Absatz 1a des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV) gibt den Rechenweg vor: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, auf volle Euro aufgerundet.
Für 2027 heißt das: 14,60 Euro mal 130, geteilt durch 3, ergibt 632,67 Euro; das Gesetz rundet auf volle Euro auf, also 633 Euro.
Zur Kontrolle der Wert seit 1. Januar 2026: 13,90 Euro mal 130 ergibt 1.807 Euro. Geteilt durch 3 sind das 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro. Beide Ergebnisse stimmen mit der amtlichen Bekanntmachung überein.
Die Rechnung zeigt auch, warum die Grenze mit dem Mindestlohn wächst: Sie ist direkt aus ihm abgeleitet. Für Ihre Minijobs hat das eine praktische Folge.
Wie viele Stunden in einen Minijob passen
Die folgende Rechnung ist unsere eigene, keine amtliche Angabe. 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro ergibt 43,36 Stunden. Wer genau den Mindestlohn bekommt, bleibt 2027 rechnerisch mit höchstens 43 vollen Stunden im Monat unter der Grenze. 43 Stunden zu 14,60 Euro sind 627,80 Euro. 44 Stunden ergäben 642,40 Euro und lägen darüber.
Seit 1. Januar 2026 sieht das Bild fast gleich aus: 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergibt 43,38 Stunden.
Daraus folgt eine eher beruhigende Beobachtung. Die Grenze steigt im selben Verhältnis wie der Mindestlohn. Wer 2026 genau zum Mindestlohn arbeitet und unter der Grenze liegt, liegt bei gleicher Stundenzahl auch 2027 darunter. Bei Bezahlung zum Mindestlohn schiebt der Jahreswechsel einen Minijob also nicht von sich aus über die Grenze.
Genauer hinsehen sollten Sie in zwei Fällen:
- Stundenzahlen knapp an der Grenze. Ein Minijob, der schon 2026 fast ausgereizt ist, lässt wenig Spielraum. Hier lohnt die Nachrechnung mit den Werten ab 1. Januar 2027.
- Stundenlöhne über dem Mindestlohn, die zusätzlich erhöht werden. Wer Minijobbern mehr als den Mindestlohn zahlt und zum Jahreswechsel ebenfalls erhöht, bewegt sich nicht mehr im gleichen Verhältnis wie die Grenze. Dann passt dieselbe Stundenzahl unter Umständen nicht mehr darunter.
Oberhalb der Minijob-Grenze beginnt der sogenannte Übergangsbereich, oft Midijob genannt. Nach Paragraf 20 Absatz 2 SGB IV umfasst er Entgelte, die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen. 2027 reicht er damit von oberhalb 633 Euro bis zu dieser Obergrenze. Was ein Wechsel in diesen Bereich für die Abrechnung eines bestimmten Beschäftigten bedeutet, klären Sie mit Ihrem Lohnbüro.
Was Sie bis Dezember 2026 prüfen können
Die folgenden Fragen eignen sich als Grundlage für ein Gespräch mit Ihrer Kanzlei oder als Checkliste für die eigene Lohnbuchhaltung. Eine bestimmte Software setzen sie nicht voraus.
Die Leitfrage an Software und Kanzlei
Übernimmt Ihre Lohnsoftware oder Ihre Kanzlei die neuen Werte, und wer passt die Stundenlöhne in den Stammdaten und die Arbeitsverträge an?
In dieser Frage stecken zwei verschiedene Dinge. Die gesetzlichen Werte, also Mindestlohn und Minijob-Grenze, sind für alle Betriebe gleich. Die Stundenlöhne Ihrer Beschäftigten dagegen sind Ihre eigenen Daten. Wie ein Programm mit beidem umgeht, ist von Produkt zu Produkt verschieden. Fragen Sie deshalb konkret nach, statt es vorauszusetzen:
- Werden Mindestlohn und Minijob-Grenze ab 1. Januar 2027 in der Software hinterlegt, und wer kümmert sich darum?
- Weist die Software auf Stundenlöhne unter 14,60 Euro hin, oder muss jemand die Liste selbst durchgehen?
- Wer ändert die Stundenlöhne in den Stammdaten: Ihr Betrieb oder die Kanzlei?
Die letzte Frage klingt selbstverständlich. Klären Sie sie trotzdem ausdrücklich, damit sich niemand auf den anderen verlässt.
Die Stammdaten
- Legen Sie eine Liste aller Beschäftigten an, die nach Stunden bezahlt werden, einschließlich Minijobbern und Aushilfen.
- Markieren Sie jeden hinterlegten Stundenlohn, der unter 14,60 Euro brutto je Zeitstunde liegt.
- Prüfen Sie, ob außerhalb der Lohnsoftware weitere Stellen einen Stundenlohn führen, etwa eine Dienstplan-Tabelle oder ein Zeiterfassungssystem. Solche Kopien werden beim Jahreswechsel leicht vergessen.
Die Minijob-Vereinbarungen
- Rechnen Sie jede Vereinbarung mit fester Stundenzahl mit dem Stundenlohn ab 1. Januar 2027 gegen 633 Euro.
- Bei einem festen Monatsbetrag teilen Sie den Betrag durch die vereinbarte Stundenzahl und vergleichen das Ergebnis mit 14,60 Euro.
- Achten Sie besonders auf Vereinbarungen nahe an 43 Stunden im Monat und auf Stundenlöhne über dem Mindestlohn.
Die Arbeitsverträge
- Prüfen Sie, welche Arbeitsverträge einen festen Stundenlohn oder einen festen Monatsbetrag nennen.
- Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder Ihrem Lohnbüro, ob und wie diese Verträge angepasst werden sollten. Das ist eine Rechtsfrage, die kein Taschenrechner beantwortet.
Wer diese Punkte bis Dezember 2026 durchgegangen ist, geht mit einer klaren Liste in den ersten Lohnlauf des neuen Jahres. Nicht mit einer Vermutung.
Was dieser Artikel offenlässt
Wir schreiben nur auf, was wir an amtlichen Quellen nachvollziehen konnten. Einige Punkte bleiben deshalb bewusst offen.
- Ihre Software. Ob Ihre Lohnsoftware die neuen Werte selbst mitbringt, Stundenlöhne prüft oder Hinweise anzeigt, können wir allgemein nicht sagen. Das hängt vom Produkt und von Ihrer Vereinbarung mit Anbieter oder Kanzlei ab. Die Prüffragen oben sind der Weg, es für Ihren Betrieb herauszufinden.
- Ihr Einzelfall. Was gilt, wenn ein Stundenlohn zu niedrig hinterlegt ist oder eine Minijob-Vereinbarung nicht mehr passt, gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung oder Ihres Lohnbüros. Wir beschreiben Prüfpunkte, keine Rechtsfolgen.
- Der Rahmen. Dieser Artikel behandelt ausschließlich Mindestlohn und Minijob-Grenze. Weitere Fragen zur Lohnabrechnung beantwortet Ihr Lohnbüro.
- Die Quellen. Die Zahlen stammen aus der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (Bundesgesetzblatt, recht.bund.de), der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. November 2025 (Bundesanzeiger, bundesanzeiger.de) sowie Paragraf 8 Absatz 1a und Paragraf 20 Absatz 2 SGB IV (gesetze-im-internet.de). Dort können Sie die Werte selbst nachlesen. Die Stundenrechnung weiter oben ist unsere eigene Rechnung auf dieser Grundlage.
Wo wir helfen können
Die Lohnabrechnung selbst und ihre rechtliche Bewertung gehören zu Ihrer Kanzlei. Ein anderes Thema ist, wo die Daten dafür liegen. Werden Stundenlöhne an mehreren Stellen gepflegt, etwa in Lohnsoftware, Zeiterfassung und eigenen Tabellen, entsteht bei jeder Änderung doppelte Arbeit und die Gefahr, eine Stelle zu übersehen. Solche Datenflüsse zusammenzuführen oder Abgleiche zu automatisieren, gehört zu unserer Arbeit im Bereich Prozessautomatisierung. Wenn Sie das für Ihren Betrieb besprechen möchten, melden Sie sich gern bei uns.
