Der Lohn ist am 30. nicht auf dem Konto
Es gibt Störungen, die sich melden: Ein Bildschirm bleibt schwarz, ein Programm stürzt ab, jemand ruft an. Und es gibt die andere Sorte. Da läuft alles weiter, niemand bemerkt etwas, und der Schaden zeigt sich erst an der Stelle, an der er wehtut. Der Zahlungsverkehr gehört zur zweiten Sorte.
Kein kleiner Betrieb tippt Überweisungen einzeln ins Onlinebanking, sobald es mehr als eine Handvoll sind. Der Lohnlauf, die Lieferantenzahlungen am Monatsende, der Lastschrifteinzug bei Kunden mit Wartungsvertrag — das sind Dateien, die eine Software erzeugt und die als Sammelauftrag bei der Bank eingereicht werden. Aus der Lohnbuchhaltung, aus der Warenwirtschaft, aus dem Portal des Steuerbüros. Die Software meldet „übertragen", und danach sieht niemand mehr hin, weil es seit Jahren so läuft.
Für genau diese Dateien gilt ab dem 15. November 2026 eine neue Fassung der Regeln. Wer sie nicht einhält, bekommt keine Fehlermeldung auf den Bildschirm. Er erfährt es, wenn am 30. jemand fragt, wo das Gehalt bleibt.
Auf einen Blick
- Am 15. November 2026 wird in Deutschland eine neue Fassung der Datenformate für den Zahlungsverkehr gültig — die Version 26.11 der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens, veröffentlicht am 12. Mai 2026.
- Adressen müssen strukturiert übergeben werden — mindestens Ort und Land in eigenen Datenfeldern statt als Fließtext.
- Das Format DTAZV für Zahlungen ins Ausland darf ab November 2026 nicht mehr verwendet werden. Der Wechsel auf das Nachfolgeformat muss bis dahin stehen.
- Auch für ältere Fassungen der gängigen Überweisungs- und Lastschriftformate ist ab dem Stichtag mit Einschränkungen bei der Weiterleitung zu rechnen.
- Betroffen sind ausdrücklich auch Aufträge, die vorher eingereicht wurden und erst nach dem 15. November 2026 ausgeführt werden.
- Zwei Baustellen, die nicht dieselbe sind: Ihre Software muss das neue Format erzeugen — das ist ein Update. Ihre Stammdaten müssen die Adressen getrennt in Feldern enthalten — das ist Handarbeit im eigenen Haus.
Was am 15. November 2026 gilt
Wie eine Zahlungsdatei aufgebaut sein muss, damit eine deutsche Bank sie annimmt und weiterleitet, steht nicht im Gesetz und nicht im Handbuch Ihrer Software. Es steht in einem Regelwerk, das die deutsche Kreditwirtschaft gemeinsam pflegt: in der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens, im Klartext der Spezifikation der Datenformate für die Datenfernübertragung zwischen Kunde und Bank. Jede Buchhaltungs- und Lohnsoftware, die Sammelaufträge erzeugt, richtet sich danach.
Am 12. Mai 2026 ist die Version 26.11 dieses Regelwerks veröffentlicht worden. Gültig wird sie am 15. November 2026. Zwei Änderungen daraus betreffen den Alltag eines kleinen Betriebs unmittelbar.
Erstens die Adresse. Bisher ließ sich eine Anschrift vielfach als Fließtext übergeben — zwei Zeilen, so wie man sie auf einen Briefumschlag schreibt: „Musterstraße 1" und darunter „12345 Musterstadt". Künftig will die Bank die Bestandteile getrennt sehen, mindestens Ort und Land in jeweils eigenen Feldern. Das ist mit „strukturierter Adresse" gemeint: nicht schöner formatiert, sondern in einzelne, klar bezeichnete Datenfelder zerlegt, damit ein Programm sie ohne Raten auswerten kann. Die Deutsche Kreditwirtschaft bezeichnet strukturierte Adressen mit mindestens Ort und Land als grundlegende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Weiterleitung von Zahlungsaufträgen.
Zweitens der Auslandszahlungsverkehr. DTAZV ist ein älteres deutsches Dateiformat für Zahlungen ins Ausland — wer regelmäßig Lieferanten außerhalb Deutschlands bezahlt, hat es womöglich in Gebrauch, ohne den Namen je gelesen zu haben. Es darf ab November 2026 nicht mehr verwendet werden; an seine Stelle tritt dasselbe Überweisungsformat, das im Inland ohnehin schon benutzt wird und in der Kürzelsprache der Branche pain.001 heißt. Ein Hinweis der Kreditwirtschaft gehört dazu: Nicht jeder zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister unterstützt den neuen Standard. Das ist kein Grund zu warten, aber ein Grund, die Umstellung mit der Bank zu besprechen und nicht nur mit dem Softwarehaus.
Daneben ist für ältere Fassungen der Formate für Überweisung, Lastschrift und deren Rückabwicklung mit Einschränkungen bei der Weiterleitung zu rechnen — gemeint sind die Kürzel pain.001, pain.008 und pain.007, soweit sie noch auf dem Stand von 2009 beruhen. Diese Bezeichnungen tauchen in den Einstellungen mancher Buchhaltungssoftware auf; wenn Sie dort eine davon sehen, ist das die Angabe, nach der Ihr Hersteller zu fragen ist.
Kein Schalter, aber ein Termin
Ein Missverständnis vorweg, weil es die Sache sonst entweder verharmlost oder dramatisiert. Am 15. November 2026 wird nicht bundesweit ein Schalter umgelegt, hinter dem jede Datei mit einer Fließtext-Adresse abgewiesen wird. Die Formulierung der Kreditwirtschaft lautet, dass mit Einschränkungen bei der Weiterleitung zu rechnen ist. Das Regelwerk setzt den gemeinsamen Rahmen; wie streng und ab welchem Tag ein einzelnes Institut prüft, steht dort nicht.
Für die Planung ändert das wenig. Ein Termin, an dem es „vermutlich noch geht", ist für einen Lohnlauf kein Zustand, in dem man ihn haben möchte. Und die Vorarbeit wird nicht kleiner, wenn der Stichtag weich ist.
Sollte Ihnen zu diesem Thema ein abweichender Novembertermin begegnen: Der Zahlungsverkehr ist europäisch geregelt, und in den europäischen Regelwerken laufen eigene Fristen. Für Dateien, die Sie bei einer deutschen Bank einreichen, ist die Fassung der deutschen Kreditwirtschaft maßgeblich — und die wird am 15. November 2026 gültig.
Zwei Baustellen, und nur eine erledigt sich von selbst
Die Software muss das neue Format erzeugen. Das ist Sache des Herstellers und kommt als Update. Bei gewarteter Software aus der Cloud passiert das von allein, oft ohne dass es jemand merkt. Bei einer Installation, die seit Jahren auf demselben Stand läuft, passiert es nicht. Wer die Wartung vor drei Jahren gekündigt hat, erfährt an dieser Stelle, was sie gekostet hätte.
Die Stammdaten muss der Betrieb selbst in Ordnung bringen. Das ist der Teil, den kein Update erledigt. In den Lieferanten-, Kunden- und Mitarbeiterdaten stehen Anschriften so, wie sie über Jahre eingetippt wurden: Postleitzahl und Ort in einer Zeile mit der Straße, die Länderangabe mal „DE", mal „Deutschland", mal gar nicht, weil im Inland ohnehin klar ist, wo das liegt. Solange die Adresse nur auf einem Ausdruck landete, war das gleichgültig. Sobald ein Programm einzelne Felder braucht, wird daraus eine Fehlerquelle.
Der Aufwand dahinter ist der eigentliche Grund, warum dieses Thema jetzt und nicht im November gehört: Ein paar hundert Lieferantendatensätze räumt niemand in der Woche vor dem Lohnlauf auf. Sie durchzusehen ist keine Arbeit für Fachleute, es ist nur Arbeit — und sie lässt sich über Wochen verteilen, wenn man früh anfängt.
Der Fall, den man am leichtesten übersieht
Zwei Konstellationen sind besonders unangenehm, weil sie den Stichtag unterlaufen.
Vorab eingereichte Aufträge. Maßgeblich ist der Tag der Ausführung, nicht der Tag der Einreichung. Wer im Oktober 2026 einen Sammelauftrag mit Fälligkeit im Dezember einstellt, fällt in die neue Regel — obwohl die Datei zu einem Zeitpunkt entstanden ist, an dem noch alles in Ordnung war. Wer terminierte Aufträge nutzt, sollte deshalb jetzt nachsehen, was für die Zeit nach dem 15. November 2026 bereits eingestellt ist.
Sammelaufträge, die noch nicht vollständig freigegeben sind. In vielen Betrieben erstellt eine Person den Sammler und eine zweite gibt ihn frei; im Bankdeutsch heißt das verteilte elektronische Unterschrift. Ein Auftrag, der auf die zweite Unterschrift wartet, liegt bei der Bank und ist noch nicht ausgeführt. Auch diese unvollständig autorisierten Sammler sind von der Umstellung ausdrücklich betroffen.
Was Sie bis zum Herbst 2026 tun sollten
Fragen Sie Ihren Softwarehersteller schriftlich. Und nicht „sind Sie SEPA-fähig" — das bejaht jeder. Sondern: Erzeugt die bei uns eingesetzte Version die ab dem 15. November 2026 gültige Formatfassung, ab welcher Programmversion tut sie das, und ist diese Version in unserem Wartungsvertrag enthalten? Schriftlich deshalb, weil die Antwort im November noch nachlesbar sein soll.
Sehen Sie in Ihre Stammdaten. Zehn Datensätze genügen für die erste Einschätzung: Gibt es getrennte Felder für Postleitzahl, Ort und Land — und sind sie gefüllt? Steht die Anschrift dort in zwei Freitextzeilen, wissen Sie, was zu tun ist. Fragen Sie an derselben Stelle nach einer Auswertung, die unvollständige Adressen auflistet; viele Programme können das, und es erspart das Durchklicken.
Reichen Sie einen kleinen Testauftrag ein, bevor der Lohnlauf es tut. Ein Sammler mit wenigen Positionen zeigt in einer ruhigen Woche, ob die Kette hält. Das ist der einzige Schritt, der eine echte Bestätigung liefert; alles davor ist eine Zusage.
Behandeln Sie Auslandszahlungen gesondert. Gehen bei Ihnen regelmäßig Zahlungen ins Ausland, klären Sie mit Ihrer Bank, wie und ab wann bei Ihnen vom alten Format auf das neue umgestellt wird.
Legen Sie den ersten Lauf nach dem Stichtag nicht auf den Lohntermin. Wenn sich die Reihenfolge wählen lässt, ist eine Lieferantenzahlung der bessere erste Versuch als die Gehaltsabrechnung.
Das ist nicht dieselbe Umstellung wie die E-Rechnung
Die beiden Themen werden leicht verwechselt, weil sie im selben Arbeitsgang vorkommen und beide aus Papier Datenfelder machen. Der Unterschied ist einfach: Bei der E-Rechnung geht es um die Rechnung — das Dokument, das Sie schicken oder bekommen. Hier geht es um die Zahlung — die Datei, mit der Geld bewegt wird. Das eine ist die Forderung, das andere ihre Begleichung.
Welche Frist bei der E-Rechnung wen betrifft und woran Sie erkennen, ob Ihre Software das kann, steht im Beitrag „E-Rechnung im B2B: Welche Frist für Ihr Unternehmen gilt" vom 27. Juni 2026. Beide Umstellungen treffen häufig dieselbe Software — das ist der Grund, beides in einer Mail an den Hersteller zu fragen.
Der Termin kommt wieder
Ein Punkt zur Einordnung, der über den November hinausreicht: Diese Formatfassungen werden in einem festen Jahresrhythmus fortgeschrieben. Für die Folgeversion sind seit dem 13. Juli 2026 bereits die ersten Änderungswünsche veröffentlicht.
Das nimmt dem Stichtag das Einmalige und gibt ihm etwas Unangenehmeres: Wer mit einer Software arbeitet, die keine Aktualisierungen mehr bekommt, hat kein Problem mit dem 15. November 2026, sondern ein jährlich wiederkehrendes. Umgekehrt gilt: Wer die Anschriften einmal sauber in Felder bringt, hat das nicht für einen einzelnen Stichtag getan.
Unsere Einschätzung
Dieses Thema hat keine Schlagzeile und keinen Aufreger. Es ist ein Regelwerk, das planmäßig eine Fassung weiterrückt, und in vielen Betrieben wird das Softwareupdate im Herbst kommen und niemandem auffallen. Genau deshalb steht es hier.
Denn der Aufwand ist ungleich verteilt. Wer sich im August 2026 eine Stunde nimmt, stellt zwei Fragen und sieht in zehn Datensätze. Wer es liegen lässt und Pech hat, erklärt am Monatsende der Belegschaft, warum das Gehalt nicht da ist — und hat dieselbe Stunde Arbeit dann trotzdem vor sich, nur unter Aufsicht.
Der Teil, der wirklich Zeit braucht, ist nicht die Technik, sondern die Datenpflege. Wenn Sie nicht sicher sind, wo Ihr Betrieb steht: Wir sehen nach, welche Programme bei Ihnen Zahlungsdateien erzeugen, holen die Auskunft der Hersteller ein und begleiten den Testauftrag. Was für Ihre konkreten Einreichungswege und Konten gilt, klären Sie mit Ihrer Bank — sie ist die Stelle, die Ihre Dateien annimmt.
