Ein Fall aus dem Sommer 2026

Am 24. Juni 2026 ordnete das zuständige Amtsgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen eines Softwareherstellers an und bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Pressemitteilung der Kanzlei vom 26. Juni 2026 nennt 48 Mitarbeiter und trägt in der Titelzeile die Aussage: „Geschäftsbetrieb des Softwareherstellers läuft uneingeschränkt weiter." Im Text der Mitteilung heißt es, Verträge, Lizenzen und Services liefen unverändert weiter. Diese Aussage steht im Fließtext der Pressemitteilung; im wörtlichen Zitat des Insolvenzverwalters kommt sie nicht vor.

Am 1. August 2026 eröffnete dasselbe Gericht das Insolvenzverfahren. Anfang August 2026 wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt. Nach Darstellung der Pressemitteilung vom 21. August 2026 kam die Finanzierung eines Investors nicht rechtzeitig zustande. Am 20. August 2026 verkaufte der Insolvenzverwalter Software, Quellcode, Markenrechte und zugehörige Domains an einen Erwerber. Finanzielle Details wurden nicht offengelegt.

Zwischen der Mitteilung vom 26. Juni 2026 und der Einstellung des Geschäftsbetriebs liegen keine zwei Monate. Das ist der Ablauf, kein Vorwurf. Eine Fortführungsprognose, die sich nicht erfüllt, ist etwas anderes als eine falsche Auskunft; über die Gründe sagen die öffentlichen Quellen nichts, was über die ausgebliebene Finanzierung durch einen Investor hinausginge.

Ein Punkt gehört ausdrücklich dazu, weil der Fall ohne ihn falsch klingt: Der Erwerber ist kein fremder Dritter. Nach Darstellung eines Fachmediums, dessen Beitrag kein Veröffentlichungsdatum ausweist, hatten sich beide Unternehmen rund zwei Jahre zuvor zusammengeschlossen; dieselbe Person war nach diesem Bericht bis zuletzt sowohl Geschäftsführer des Erwerbers als auch Vorstand des insolventen Unternehmens. In der Pressemitteilung vom 21. August 2026 wird der Geschäftsführer des Erwerbers sinngemäß mit der Aussage wiedergegeben, beide Unternehmen hätten bereits eng zusammengearbeitet, der Kauf sei deshalb ein folgerichtiger Schritt gewesen. Diese Mitteilung war nur in englischer Sprache abrufbar; jede deutsche Wiedergabe daraus ist eine Übersetzung und steht hier deshalb in indirekter Rede.

Stand 8. September 2026 steht auf der Website des insolventen Anbieters eine Mitteilung an Bestandskunden. Dort heißt es, der Erwerber habe die Produkte übernommen und werde sie für die Kunden weiterentwickeln und den Support dafür leisten. Die Kunden werden gebeten, ihre Zustimmung zur Kundenübernahme zu geben, damit „existierende Konditionen und Laufzeiten bestehen bleiben" können. Angekündigt sind für die vier Wochen nach dieser Mitteilung eine neue Support-Struktur, die Kontaktaufnahme durch Account Manager und laufende Updates per E-Mail. Nach Darstellung der Fachpresse hatte der Erwerber das Angebot für Bestandskunden und Partner Ende August 2026 freigeschaltet und angekündigt, die Belieferung mit Software, Updates und Support unmittelbar fortzusetzen.

Wer diesen Fall als Übergriff erzählt, erzählt ihn falsch. Die Kunden stehen nicht ohne Angebot da, und der Erwerber ist kein Unbekannter. Interessant ist der Fall aus einem anderen Grund.

Was daran jeden Betrieb angeht

Fast jeder Betrieb hängt an einer Handvoll Fachanwendungen: Warenwirtschaft, Branchenlösung, Zeiterfassung, Kassensystem, Dokumentenarchiv. Deren Hersteller sind oft kleiner, als es der Stellenwert der Software im eigenen Betrieb vermuten lässt. Die Frage, die dieser Fall aufwirft, lautet deshalb nicht, was bei diesem einen Anbieter geschehen ist, sondern: Was passiert eigentlich mit meinem Vertrag, wenn mein Anbieter insolvent wird?

Die Antwort lässt sich an einem unscheinbaren Detail des Falls ablesen. Der Erwerber bittet die Kunden ausdrücklich um ihre Zustimmung zur Kundenübernahme. Ein Vertragsverhältnis, das von selbst mit übergegangen wäre, bräuchte diese Zustimmung nicht. Der Verkauf rettet also die Software; das Vertragsverhältnis dagegen entsteht mit dem Erwerber neu, und dazu muss der Kunde aktiv zustimmen.

Ob der Erwerber dabei die bisherigen Konditionen anbietet, ist seine Entscheidung. Im beschriebenen Fall hat er den Erhalt von Konditionen und Laufzeiten in Aussicht gestellt, wenn der Kunde der Übernahme zustimmt. In einem anderen Fall kann diese Entscheidung anders ausfallen. Wie gut Sie in einer solchen Lage dastehen, hängt deshalb weniger vom Zufall ab als davon, was in Ihrem Vertrag steht. Und das liest man besser vorher als hinterher.

Was belegte Rechtslage ist

Zwei Vorschriften der Insolvenzordnung sind für diese Lage gesichert und werden im Gespräch oft falsch wiedergegeben.

  • Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO). Ist ein gegenseitiger Vertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Seiten noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter wählen: Er kann anstelle des Schuldners erfüllen und die Erfüllung vom Vertragspartner verlangen, oder er lehnt die Erfüllung ab. Lehnt er ab, kann der Vertragspartner eine Forderung wegen Nichterfüllung nur noch als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der Vertragspartner den Verwalter auf, sein Wahlrecht auszuüben, muss dieser sich unverzüglich erklären.
  • Abweichende Vereinbarungen im Voraus sind unwirksam (§ 119 InsO). Vereinbarungen, durch die die Anwendung dieser Regeln im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam. Eine Klausel, die das Wahlrecht des Verwalters vorab wegvereinbaren soll, trägt also nicht.

Beide Vorschriften betreffen das Verhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Vertragspartner des insolventen Unternehmens. Zu der Frage, ob ein Vertrag beim Verkauf von Vermögenswerten auf einen Erwerber übergeht, sagen sie nichts.

Ein Negativbefund gehört ebenfalls hierher, weil oft das Gegenteil behauptet wird: Eine insolvenzrechtliche Sondervorschrift für Lizenzverträge gibt es nicht. Grundlage dieser Aussage ist die Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses der Paragrafen 103 bis 119 der Insolvenzordnung, also des Abschnitts über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Ausdrücklich geregelt sind dort unter anderem Miet- und Pachtverhältnisse, Dienstverhältnisse, Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge sowie Vollmachten. Lizenzverträge kommen darin nicht vor. Wenn Ihnen jemand einen Sonderparagrafen für Softwarelizenzen nennt, lassen Sie sich die Fundstelle zeigen.

Was dieser Beitrag ausdrücklich nicht leistet: Er begründet nicht mit einer Norm, warum ein Softwarevertrag beim Verkauf von Vermögenswerten nicht von selbst mitgeht. Diese Frage ist rechtlich anspruchsvoll und für diesen Beitrag nicht geprüft worden. Belegt ist der beobachtete Vorgang, nicht seine rechtliche Begründung. Wer wissen muss, wie die eigene Lage rechtlich zu bewerten ist, klärt das mit einer Anwältin oder einem Anwalt für IT- oder Insolvenzrecht.

Was Sie in Ihrem eigenen Vertrag nachlesen können

Die folgenden Punkte sind keine Rechtslage, sondern Vertragspraxis. Sie stehen in Ihrem Vertrag oder eben nicht.

  • Nutzungsmodell. Nutzen Sie die Software als gekaufte, lokal installierte Lizenz, im Abonnement oder als gehosteten Dienst? Davon hängt ab, was Ihnen bleibt, wenn Wartung und Aktualisierungen enden. Lesen Sie nach, was Ihr Vertrag dazu sagt, statt es anzunehmen: Pauschale Sätze wie „eine Kauflizenz läuft ohnehin weiter" sind ohne Blick in den konkreten Vertrag nichts wert. Für den hier beschriebenen Fall ist das Nutzungsmodell in den geprüften Quellen im Übrigen nicht belegt.
  • Datenexport. Die Frage ist nicht, ob es einen Export gibt. Die Frage ist, in welchem Format er kommt, wann er zuletzt getestet wurde und wer ihn auslösen kann, wenn beim Anbieter niemand mehr erreichbar ist. Ein Export, den nie jemand ausprobiert hat, ist eine Annahme und keine Absicherung.
  • Quellcode-Hinterlegung. Bei Individualsoftware lässt sich vereinbaren, dass der Quellcode bei einem Treuhänder hinterlegt und unter festgelegten Bedingungen an den Kunden herausgegeben wird. Entscheidend sind die Auslösetatbestände, also die Frage, welches Ereignis die Herausgabe tatsächlich auslöst. Ausführlicher steht das in unserem Beitrag „Wem gehört der Code, wenn der Anbieter geht?". Ob im hier geschilderten Fall etwas hinterlegt war, ist nicht bekannt und wird hier nicht unterstellt.
  • Wartung und Support. Was genau schuldet Ihnen der Anbieter, in welchen Reaktionszeiten, und was davon überlebt einen Anbieterwechsel? Im beschriebenen Fall hat der Erwerber angekündigt, Belieferung, Updates und Support unmittelbar fortzusetzen. Das ist eine Ankündigung des Erwerbers und keine Folge Ihres alten Vertrags.
  • Schriftliches sichern. Eine Kundenmitteilung des insolventen Unternehmens vom 30. Juni 2026 war am 8. September 2026 unter ihrer früheren Adresse nicht mehr abrufbar. Was Ihnen ein Anbieter schriftlich zusagt, gehört als Datei in Ihre Ablage und nicht als Lesezeichen in den Browser.

Was dieser Fall offenlässt

  • Welches Nutzungs- und Lizenzmodell die betroffenen Kunden haben, geht aus den öffentlichen Quellen nicht hervor. Was die Insolvenz für einen einzelnen Kunden technisch bedeutet, lässt sich daraus nicht ableiten.
  • Über die auf der Website genannten Punkte hinaus ist der Inhalt des Angebots nicht öffentlich. Kaufpreis und wirtschaftliche Eckdaten des Verkaufs wurden ausdrücklich nicht offengelegt.
  • Ob die hier beobachtete Zustimmungslösung rechtlich zwingend ist oder eine praktische Entscheidung des Erwerbers, wurde für diesen Beitrag nicht geprüft.
  • Ob Kunden Ansprüche haben und was aus Vorauszahlungen wird, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in eine anwaltliche Beratung, nicht in einen Blogbeitrag.
  • Dieser Beitrag stützt sich auf zwei Pressemitteilungen des Insolvenzverwalters, die Website des Anbieters und einen Fachpressebericht ohne Veröffentlichungsdatum. Amtliche Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts wurden nicht eingesehen; ein Aktenzeichen nennen wir deshalb nicht.

Was bleibt

Der Fall taugt nicht als Skandal, aber als Anschauungsstück. Wer Software einsetzt, deren Hersteller kleiner ist als der Stellenwert dieser Software im eigenen Betrieb, sollte einmal in Ruhe nachlesen, was im Vertrag steht: Nutzungsmodell, Datenexport, Wartungspflichten und bei Individualsoftware die Hinterlegung des Quellcodes. Diese Lektüre ist gut investierte Zeit, wenn sie nie gebraucht wird, und sehr gut investierte Zeit, wenn doch.

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Ihrer Anwendungen an welchem Anbieter hängen und was im Ernstfall aus Ihren Daten wird, sehen wir uns das gemeinsam an. Die rechtliche Bewertung Ihrer Verträge gehört in fachanwaltliche Hände. Die technische Seite, also Datenhaltung, Exportwege und Ersatzlösungen, ist unser Teil.