Die erste Abrechnung 2027 rechnet mit anderen Grenzen
Haben Sie Beschäftigte mit hohem Gehalt? Dann sieht deren Lohnabrechnung im Januar 2027 voraussichtlich anders aus als im Dezember 2026. Am 7. Oktober 2026 meldete die Bundesregierung, dass das Kabinett die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 beschlossen hat. Dazu gehören die Beitragsbemessungsgrenzen. Das sind die Einkommensgrenzen, bis zu denen vom Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei.
Abgeschlossen ist das Verfahren damit nicht. Die Bundesregierung schreibt selbst: „Der Bundesrat muss der Verordnung abschließend zustimmen.“ Bis dahin sind die Zahlen Werte, die ab 1. Januar 2027 gelten sollen. In der gesetzlichen Krankenversicherung etwa soll die Beitragsbemessungsgrenze dann bei 6.375 Euro im Monat liegen. Geltendes Recht sind diese Werte noch nicht.
Hier finden Sie die Zahlen und die Fragen, die Sie mit Lohnbüro, Steuerberatung und Softwareanbieter klären sollten. Eine Lohn-, Steuer- oder Rechtsberatung ersetzt der Artikel nicht. Für Ihren Einzelfall sind Ihr Lohnbüro oder Ihre Steuerberatung zuständig.
Die Werte laut Bundesregierung
Die Meldung der Bundesregierung enthält eine Übersicht mit dem Titel „Rechengrößen ab 1. Januar 2027 im Überblick“. Diese vier Grenzwerte stehen dort:
| Rechengröße 2027 | im Monat | im Jahr |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung | 6.375 Euro | 76.500 Euro |
| Versicherungspflichtgrenze gesetzliche Krankenversicherung | 7.012,50 Euro | 84.150 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung | 8.850 Euro | 106.200 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung | 10.900 Euro | 130.800 Euro |
Die Versicherungspflichtgrenze ist ein eigener Wert neben der Beitragsbemessungsgrenze. Wie der Name sagt, hängt sie mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen. Ob sich daraus 2027 für einzelne Beschäftigte etwas ändert, klären Sie mit Ihrem Lohnbüro oder der zuständigen Krankenkasse. Und ob die knappschaftliche Rentenversicherung für Ihren Betrieb überhaupt eine Rolle spielt, weiß Ihr Lohnbüro.
Ein Detail auf derselben Seite zeigt, warum man solche Werte nicht aus Pressetexten abtippen sollte. Beim Abruf am 9. Oktober 2026 stand im Fließtext, die Grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung habe sich „von 10.900 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöht“. Mit der Tabelle passt das nicht zusammen. Dort ist 130.800 Euro der Jahreswert, also zwölfmal 10.900 Euro. Wir verwenden die Tabellenwerte, weil sie rechnerisch zusammenpassen.
Wen die Anhebung trifft
Laut Bundesregierung zahlen Gutverdiener höhere Beiträge in der Kranken- und Rentenversicherung. Zugleich heißt es dort: „Für Normalverdiener – also die Masse der Beschäftigten, und deren Arbeitgeber – ändert sich nichts.“
Wie das wirkt, lässt sich ohne Beträge erklären. Liegt ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze, werden die Beiträge nur bis zu dieser Grenze berechnet. Steigt die Grenze, wächst der Teil des Gehalts, auf den Beiträge anfallen. Das gilt auch dann, wenn das Gehalt selbst gleich bleibt. Liegt ein Gehalt dagegen unter der Grenze, ändert deren Anhebung an der Berechnung nichts.
Die Kehrseite für Sie als Arbeitgeber: Für Beschäftigte, deren Gehalt über den bisherigen Grenzen liegt, zahlen auch Sie mehr. Wie viel, hängt vom Gehalt, von den Beitragssätzen und vom Zusatzbeitrag der Krankenkasse ab. Das rechnet Ihr Lohnbüro aus. Eine eigene Beispielrechnung stellen wir bewusst nicht auf, denn belegte Beitragssätze für 2027 liegen uns nicht vor.
Was der Referentenentwurf zusätzlich nennt
Die Rechengrößen legt die Bundesregierung per Verordnung fest. Deshalb führt der Weg über einen Entwurf aus dem Ministerium, den Kabinettsbeschluss und die Zustimmung des Bundesrates.
Am 21. September 2026 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf der Verordnung vorgestellt. Ein Referentenentwurf ist die Fassung aus dem Ministerium, bevor das Kabinett darüber entscheidet. Wo Entwurf und Regierungsmeldung denselben Wert aufführen, stimmen die Zahlen überein. Aus der Tabelle des Ministeriums greifen wir zwei weitere Angaben heraus:
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung: laut Referentenentwurf vom 21. September 2026 4.130 Euro im Monat und 49.560 Euro im Jahr. Ob und wo diese Größe in Ihrer Abrechnung eine Rolle spielt, klären Sie mit Ihrem Lohnbüro.
- Arbeitslosenversicherung: Der Entwurf führt sie in einer Zeile mit der allgemeinen Rentenversicherung, also mit 8.850 Euro im Monat und 106.200 Euro im Jahr. Das folgt aus dem Gesetz. Nach § 341 Abs. 4 SGB III, dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs, ist die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung die der allgemeinen Rentenversicherung.
Unsere Quelle für diese beiden Angaben ist der Entwurf beziehungsweise die gesetzliche Kopplung, nicht die Kabinettsmeldung. Behandeln Sie die Bezugsgröße deshalb als Entwurfswert, bis die Verordnung veröffentlicht ist.
Eine Vereinfachung gibt es noch: Getrennte Werte für Ost und West gibt es seit 2025 nicht mehr (Deutsche Rentenversicherung, Fachliche Information 04/2024).
Die Lücke bei der Pflegeversicherung
Eine Zahl fehlt in diesem Artikel mit Absicht: die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung für 2027. Für die Pflegeversicherung nennt das Arbeitsministerium keinen gesonderten Wert. Auch in der Meldung der Bundesregierung haben wir keinen Wert gefunden, der eindeutig der Pflegeversicherung zugeordnet ist.
Eine Zahl, die wir nicht sauber belegen können, schreiben wir nicht hin. Fragen Sie Ihr Lohnbüro, welcher Wert für die Pflegeversicherung ab Januar 2027 in Ihrer Abrechnung hinterlegt ist und auf welche Quelle er sich stützt.
Was Sie bis Dezember 2026 klären
Tragen Sie die neuen Werte nicht selbst in die Lohnsoftware ein, solange Ihr Softwareanbieter oder Ihr Lohnbüro das nicht ausdrücklich so vorsieht. Die Werte sind noch nicht endgültig. Und wie der Fließtext der Regierungsseite zeigt, sind auch amtliche Texte nicht frei von Fehlern.
Rechnet ein Lohnbüro oder eine Steuerkanzlei für Sie ab, genügen ein paar gezielte Fragen:
- Mit welchem Update kommen die Werte für 2027 in die Lohnsoftware, und wer spielt es ein?
- Woran erkennen wir, dass nach der Zustimmung des Bundesrates die endgültigen Werte hinterlegt sind?
- Welche unserer Beschäftigten liegen mit ihrem Gehalt über einer der bisherigen Grenzen oder nahe daran?
- Wie verändert sich dadurch unser Arbeitgeberanteil, und welchen Betrag sollten wir für 2027 einplanen?
- Ändert sich durch die neue Versicherungspflichtgrenze bei einzelnen Beschäftigten etwas an der Versicherungspflicht?
- Welcher Wert gilt 2027 für die Pflegeversicherung, und woher stammt er?
Rechnen Sie selbst mit einer Lohnsoftware ab, gehen die ersten beiden Fragen an den Softwareanbieter. Fragen Sie dort außerdem, wo Sie in der Software sehen, welche Grenzwerte für 2027 hinterlegt sind. Einen Zeitpunkt, zu dem Anbieter die Werte ausliefern, kennen wir aus keiner Herstellerquelle. Verlassen Sie sich also nicht auf ein bestimmtes Update, sondern lassen Sie sich den Termin nennen.
Halten Sie fest, was Sie geklärt haben. Eine kurze E-Mail vom Lohnbüro oder Anbieter genügt: welche Werte für 2027 hinterlegt sind, ab welchem Abrechnungsmonat sie gelten und wer den Wert für die Pflegeversicherung geprüft hat. Liegt die Zustimmung des Bundesrates vor, lassen Sie sich bestätigen, dass die hinterlegten Werte der veröffentlichten Fassung entsprechen.
Ein praktischer Test für Januar 2027: Legen Sie die erste Abrechnung eines Beschäftigten mit hohem Gehalt neben die vom Dezember 2026. Weichen die Abzüge ab, lassen Sie sich vom Lohnbüro oder Anbieter erklären, welcher Teil auf die neuen Grenzen zurückgeht.
Was zum selben Jahreswechsel für Mindestlohn und Minijob-Grenze vorgesehen ist, behandelt ein eigener Artikel mit Prüffragen für die Lohnsoftware.
Was offen ist
Einige Punkte lassen sich mit Stand 9. Oktober 2026 nicht abschließend beantworten. Wir lassen sie offen, statt zu raten.
- Zustimmung des Bundesrates: Die nächsten Plenarsitzungen des Bundesrates sind am 16. Oktober, 20. November und 18. Dezember 2026 (Terminplan des Bundesrates). Auf der Tagesordnung für den 16. Oktober 2026 steht die Verordnung nicht, Stand 8. Oktober 2026 (Tagesordnung). Wann der Bundesrat entscheidet, wissen wir nicht.
- Endgültige Fassung: Maßgeblich ist die Verordnung in der Fassung, die nach der Zustimmung des Bundesrates veröffentlicht wird. Diese Fassung lag uns bis zum 9. Oktober 2026 nicht vor.
- Bezugsgröße: Den Wert von 4.130 Euro im Monat belegen wir nur mit dem Referentenentwurf.
- Pflegeversicherung: Einen belegten Wert für 2027 haben wir nicht gefunden.
- Softwareupdates: Wann die einzelnen Anbieter die Werte ausliefern, ist offen.
Woher die Zahlen kommen
- Bundesregierung, „Beitragsbemessungsgrenzen 2027“, 7. Oktober 2026: bundesregierung.de
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, 21. September 2026: bmas.de
- § 341 SGB III: gesetze-im-internet.de
Toptronix rechnet keine Löhne ab und berät nicht zu Steuer- oder Sozialversicherungsfragen. Wenn Sie aber wiederkehrende Abläufe in Ihrer Verwaltung vereinfachen möchten, etwa die Übergabe von Belegen an Ihre Buchhaltung, sprechen Sie uns an.
